Kurt Schelter

Die Personal­vertretung*

Begriff

„Personalvertretung“ ist die Beteiligung der Beschäftigten an innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststellen (Behörden, Verwaltungsstellen, Schulen, Betriebe und Gerichte) des Bundes und der Länder sowie der bundes- oder länderunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch gewählte Repräsentativorgane.

Rechtsgrundlagen

Die materielle verfassungsrechtliche Grundlage der Personalvertretung ist das im Selbstbestimmungsrecht des Menschen (Art. 2 Abs. 1 GG) angelegte Recht der Beschäftigten auf Teilhabe an Entscheidungen, die ihre persönliche Lebensführung betreffen.


Das Personalvertretungsrecht des Bundes ist im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1614) geregelt. Das BPersVG erfasst alle Dienststellen des Bundes sowie die Dienststellen der seine Aufsicht unterstehenden bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es enthält außerdem unmittelbar für die Länder gelten die Vorschriften (§§ 127 und 128 BPersVG).


Die Personalvertretungsgesetz der Länder stimmen mit dem BPersVG weitgehend überein. Sie gelten für alle Dienststelle in der Länder, sowie für die Dienststellen der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen, ihrer Aufsicht unterliegenden nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.


Die Vertretung der Richter bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 49ff. des Deutschen Richtergesetzes In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 4. 1972 (BGBl. I S. 713) bzw. nach den entsprechenden Vorschriften der Richtergesetze der Länder.


Die Beteiligung der Beschäftigten in Betrieben, die privatrechtlich organisiert sind (z. B. GmbH oder AG) regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) vom 15. 1. 1972 (BGBl. I S.13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 9. 2001 (BGBl I S. 2518). Unerheblich ist dabei, welchem Zweck der Betrieb dient, ob er mit hoheitliche Gewalt beliehen ist oder wer ihn beherrscht (z. B. die öffentliche Hand).

Die Organe der Personalvertretung

In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, werden in unmittelbarer und geheimer Wahl örtliche Personalräte gebildet. Die Mitglieder des Personalrats wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand, einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 


Neben dem örtlichen Personalrat werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte und bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).


In staatlichen Dienststellen, bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden neben den örtlichen Personalräten für Nebenstellen oder Dienststellenteile Gesamtpersonalräte für den gesamten Bereich der Dienststelle gewählt.


Der örtliche Personalrat ist zu beteiligen in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle, bei der er gebildet ist, entscheidungsbefugt ist. Ist die übergeordnete Dienststelle zuständig, so ist die bei ihr gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen örtlichem Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt Entsprechendes.


In Dienststellen, für die Personalvertretung gebildet sind und in denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte tätig sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. In mehrstufigen Verwaltungen werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt, wenn bei der jeweilige Mittelbehörde bzw. obersten Dienstbehörde eine Stufenvertretung besteht. Für Dienststellen, in denen ein Gesamtpersonalrat besteht wird eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gebildet.


Die (ordentliche oder außerordentliche) Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet und ist nicht öffentlich. Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten, zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen und Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle und ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen. Sie ist kein „Parlament“ der Dienststelle. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Personalrat steht ihr nicht zu. Der Personalrat hat der Personalversammlung zwar über seine Tätigkeit zu berichten, ist ihr gegenüber aber nicht verantwortlich. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal im Kalenderjahr, möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Der Personalratsvorsitzende oder ein Beauftragter des Personalrats sollen daran teilnehmen.


Die Einigungsstelle ist eine personalvertretungsrechtliche Einrichtung besonderer Art, die bei der obersten Dienstbehörde zur Erledigung innerdienstlicher Schlichtungsaufgaben gebildet wird. Sie ist zuständig für die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung (örtlicher Personalrat bzw. Hauptpersonalrat) in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen.


Die Einigungsstelle besteht aus drei Beisitzer, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden ständigen Personalvertretung gestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen.


Die Beschlüsse der Einigungsstelle haben grundsätzlich bindende Wirkung. Da aber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.4.1959 (BVerfGE 9, 282) „jedenfalls die Entscheidungen über Einstellung, Beförderung, Versetzung und sonstige personelle Angelegenheiten der Beamten in der Regierungsverantwortung bleiben müssen”, kann die Einigungsstelle in diesen Fällen nur eine Empfehlung aussprechen, wenn sie sich der Auffassung der Obersten Dienstbehörde nicht anschließen will. Das Letztentscheidungsrecht steht dann der obersten Dienstbehörde zu.

Die Aufgaben des Personalrats

Aufgabe des Personalrats ist die Vertretung der Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber durch Wahrnehmung der ihm nach den Personalvertretungsgesetzen zustehenden Beteiligungsrechten. Darüber hinaus ob liegt es dem Personalrat unter anderem,

  • Maßnahmen, die die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen
  • dafür zu sorgen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienst Vereinbarungen und Verwaltungsanordnung durchgeführt werden und
  • Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, in Verhandlungen mit dem Dienststellenleiter auf Ihre Erledigung hinzuwirken.

Die Rechte des Personalrats

In der Reihenfolge ihrer Intensität stehen dem Personalrat zu

  • das Mitbestimmungsrecht in Personalangelegenheiten (z. B. bei Einstellungen, Beförderung oder Versetzung), sozialen Angelegenheiten (z. B. bei Gewährung von Unterstützung) und sonstigen Angelegenheiten (z. B. Festsetzung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Fragen der Lohngestaltung;
  • das Zustimmungsrecht bei außerordentlichen Kündigungen, Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats;
  • das Mitwirkungsrecht in sozialen und persönlichen Angelegenheiten (z.. B. bei der Auflösung von Dienststellen) sowie bei ordentlichen Kündigungen;
  • das beschränkte Initiativrecht bestimmungsbedürftigen Angelegenheiten;
  • das Anhörungsrecht (z. B. vor Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag);
  • das Informationsrecht;
  • das Anwesenheitsrecht (z. B. bei Prüfungen).

Die Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrats

  • Die Tätigkeit der Mitglieder des Personalrats ist kein Dienstgeschäft, sondern Ausübung eines repräsentativen Mandats in einem unentgeltlichen Ehrenamt.
  • Personalratsmitgliedern ist durch Gesetz Dienstbefreiung ohne Minderung der Bezüge gewährt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  • Auf Antrag des Personalrats sind Mitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit dies nach Art und Umfang der Dienststelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  • Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen, soweit die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die unmittelbar für die Tätigkeit des Personalrats sind. 
  • Mitglieder des Personalrats genießen einen besonderen Schutz vor Kündigungen, Abordnung und Versetzung.
  • Angelegenheiten und Tatsachen, die Mitgliedern des Personalrats in dieser Eigenschaft bekannt geworden sind, unterliegen einer besonderen Verschwiegenheit.
  • Beamtete Mitglieder des Personalrats stehen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz unter Unfallschutz nach den Unfallfürsorgevorschriften des Beamtenrechts (§§ 30-46 Beamtenversorgungsgesetz vom 24. 8. 1976, BGBl I S. 2485) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. 2. 2010.

Die Grundsätze des Personal­vertretungs­rechts

  • Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung verlangt den Klima der Offenheit nach innen und der Verschwiegenheit nach außen.
  • Der Grundsatz der Gruppenbildung (Beamte, Angestellte und Arbeiter) beherrscht das gesamte Personalvertretungsrecht. So wählen die Beamten, Angestellten und Arbeiter grundsätzlich in getrennten Wahlgängen ihre Vertreter. Dem Vorstand des Personalrats gehört ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe an. In Gruppenangelegenheiten sind nur die Vertreter der betroffenen Gruppe entscheidungsbefugt. Gegen Beschlüsse des Personalrats, die eine erhebliche Beeinträchtigung richtiger Gruppeninteressen darstellen, kann die Mehrheit der betroffenen Gruppe ein aufschiebendes Veto einlegen.
  • Das Verbot der Behinderung, Benachteiligung und Begünstigung von Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, soll die Unabhängigkeit der Personalvertreter sichern.
  • Der Grundsatz der Kostentragung durch die Dienststelle für die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Aufwendungen ergänzt das Verbot der Erhebung von Beiträgen.
  • Das Gebot der Einigung zwischen Personalrat und Dienststellenleiter innerhalb der Dienststelle verpflichtet die Parteien, einen Interessenausgleich herbeizuführen mit dem Ziel, das Wohl der Beschäftigten und die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu führen.
  • Die Friedenspflicht in der Dienststelle verbietet insbesondere die Führung von Arbeitskämpfen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat.
  • Das Diskriminierungsverbot verpflichtet die Personalvertretung und die Leitung der Dienststelle, dafür zu sorgen, dass alle Angehörigen der Dienstgemeinschaft nach Recht und Billigkeit behandelt werden.
  • Das Verbot der politischen Betätigung von Dienststellenleiter und Personalvertretung in der Dienststelle soll eine Belastung des Verhältnisses der Partner in der Dienststelle mit parteipolitischen Fragen verhindern.
  • Das Gebot der Objektivität und Neutralität von Beschäftigten, die Aufgaben und Befugnisse nach den Personalvertretungsgesetzen wahrnehmen und sich auch in der Dienststelle für eine Gewerkschaft betätigen, ist Ausfluss des Grundsatzes, dass Personalvertretung nicht Vertretung von Individualinteressen, sondern Repräsentanz der gesamten Dienstgemeinschaft ist. 

Literatur

  • Schelter, Personalvertretung – Ein Stück „Demokratisierung der Verwaltung“?, in: RDA 77, 349ff. Personalvertretung – Ein Verfassungsauftrag? In: Die Personalvertretung 1987,489ff. und Annäherungen, Eurolaw-Verlag 2014, S. 69ff; www.kurt-schelter.eu Personalvertretung. Ein Leitfaden für Studium und Praxis, Erich Schmidt Verlag 1984
  • Schelter/Seiler, Kommentar zum Personalvertretungsgesetz, Verlag C. H. Beck, 3. Auflage 2000

*Beitrag in Personal-Enzyklopädie, Band 3, verlag moderne Industrie.

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