Kurt Schelter
„Personalvertretung“ ist die Beteiligung der Beschäftigten an innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststellen (Behörden, Verwaltungsstellen, Schulen, Betriebe und Gerichte) des Bundes und der Länder sowie der bundes- oder länderunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts durch gewählte Repräsentativorgane.
Die materielle verfassungsrechtliche Grundlage der Personalvertretung ist das im Selbstbestimmungsrecht des Menschen (Art. 2 Abs. 1 GG) angelegte Recht der Beschäftigten auf Teilhabe an Entscheidungen, die ihre persönliche Lebensführung betreffen.
Das Personalvertretungsrecht des Bundes ist im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1614) geregelt. Das BPersVG erfasst alle Dienststellen des Bundes sowie die Dienststellen der seine Aufsicht unterstehenden bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es enthält außerdem unmittelbar für die Länder gelten die Vorschriften (§§ 127 und 128 BPersVG).
Die Personalvertretungsgesetz der Länder stimmen mit dem BPersVG weitgehend überein. Sie gelten für alle Dienststelle in der Länder, sowie für die Dienststellen der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen, ihrer Aufsicht unterliegenden nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Die Vertretung der Richter bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 49ff. des Deutschen Richtergesetzes In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 4. 1972 (BGBl. I S. 713) bzw. nach den entsprechenden Vorschriften der Richtergesetze der Länder.
Die Beteiligung der Beschäftigten in Betrieben, die privatrechtlich organisiert sind (z. B. GmbH oder AG) regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVerfG) vom 15. 1. 1972 (BGBl. I S.13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 9. 2001 (BGBl I S. 2518). Unerheblich ist dabei, welchem Zweck der Betrieb dient, ob er mit hoheitliche Gewalt beliehen ist oder wer ihn beherrscht (z. B. die öffentliche Hand).
In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, werden in unmittelbarer und geheimer Wahl örtliche Personalräte gebildet. Die Mitglieder des Personalrats wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand, einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.
Neben dem örtlichen Personalrat werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte und bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).
In staatlichen Dienststellen, bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden neben den örtlichen Personalräten für Nebenstellen oder Dienststellenteile Gesamtpersonalräte für den gesamten Bereich der Dienststelle gewählt.
Der örtliche Personalrat ist zu beteiligen in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle, bei der er gebildet ist, entscheidungsbefugt ist. Ist die übergeordnete Dienststelle zuständig, so ist die bei ihr gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen örtlichem Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt Entsprechendes.
In Dienststellen, für die Personalvertretung gebildet sind und in denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte tätig sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. In mehrstufigen Verwaltungen werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt, wenn bei der jeweilige Mittelbehörde bzw. obersten Dienstbehörde eine Stufenvertretung besteht. Für Dienststellen, in denen ein Gesamtpersonalrat besteht wird eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gebildet.
Die (ordentliche oder außerordentliche) Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet und ist nicht öffentlich. Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten, zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen und Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle und ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen. Sie ist kein „Parlament“ der Dienststelle. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Personalrat steht ihr nicht zu. Der Personalrat hat der Personalversammlung zwar über seine Tätigkeit zu berichten, ist ihr gegenüber aber nicht verantwortlich. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal im Kalenderjahr, möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Der Personalratsvorsitzende oder ein Beauftragter des Personalrats sollen daran teilnehmen.
Die Einigungsstelle ist eine personalvertretungsrechtliche Einrichtung besonderer Art, die bei der obersten Dienstbehörde zur Erledigung innerdienstlicher Schlichtungsaufgaben gebildet wird. Sie ist zuständig für die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung (örtlicher Personalrat bzw. Hauptpersonalrat) in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen.
Die Einigungsstelle besteht aus drei Beisitzer, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden ständigen Personalvertretung gestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen.
Die Beschlüsse der Einigungsstelle haben grundsätzlich bindende Wirkung. Da aber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.4.1959 (BVerfGE 9, 282) „jedenfalls die Entscheidungen über Einstellung, Beförderung, Versetzung und sonstige personelle Angelegenheiten der Beamten in der Regierungsverantwortung bleiben müssen”, kann die Einigungsstelle in diesen Fällen nur eine Empfehlung aussprechen, wenn sie sich der Auffassung der Obersten Dienstbehörde nicht anschließen will. Das Letztentscheidungsrecht steht dann der obersten Dienstbehörde zu.
Aufgabe des Personalrats ist die Vertretung der Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber durch Wahrnehmung der ihm nach den Personalvertretungsgesetzen zustehenden Beteiligungsrechten. Darüber hinaus ob liegt es dem Personalrat unter anderem,
In der Reihenfolge ihrer Intensität stehen dem Personalrat zu
*Beitrag in Personal-Enzyklopädie, Band 3, verlag moderne Industrie.